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Eichvorschriften - Eichfristen für Wasser- und Wärmezähler

Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23.03.1993 (BGBl. I S. 711) mit der Änderung durch das Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2133).
Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 18.08.2000 (BGBl. I S. 1307).

Pflicht zur Eichung

Werden Wärme- und/oder Wasserzähler (nachfolgend Messgeräte genannt) im geschäftlichen Verkehr verwendet, müssen diese geeicht sein. Der Eichpflicht unterliegen damit nicht nur Messgeräte der Versorgungsunternehmen, sondern auch Messgeräte, die sich im privaten Besitz befinden (z.B. Eigentumswohnungen, oder deren Vermietung), wenn diese zur Ermittlung des anteiligen Wärmeverbrauchs dienen. Die Eichung dient dem Schutz des Verbrauchers.

Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörde oder durch staatlich anerkannte Prüfstellen (Regelfall). Solche Prüfstellen gibt es bei verschiedenen Messgeräteherstellern und Versorgungsunternehmen.
Die Eichung gewährleistet, dass die Messgeräte die vorgeschriebenen Fehlergrenzen einhalten. Der Messgerätebesitzer ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

Eichfehlergrenzen Wärme- und Wasserzähler

Wärme- und Wasserzähler müssen während der Eichung die Eichfehlergrenzen einhalten. Im geschäftlichen Verkehr gelten die Verkehrsfehlergrenzen, die dem doppelten Wert der Eichfehlergrenzen entsprechen.


Eichfehlergrenze Verkehrsfehlergrenze

Qmin < Q < Qt Qt < Q < Qn Qmin < Q < Qt Qt < Q < Qn
Wärmemengenzähler
(Volumenmeßteil)
5% 3% 10%  6%
Wasserzähler 5% 3%  10%  5%

 Eichfristen von Wärmemengen- und Wasserzählern

Kaltwasserzähler
Warmwasserzähler
Wärmemengenzähler
 6 Jahre
 5 Jahre
 5 Jahre



Beispiel Kaltwasserzähler Beispiel Warmwasser-/
Wärmemengenzähler
 Einbau 2012  Einbau 2012
 Beginn Eichintervall 2013  Beginn Eichintervall 2013

2014
2014

2015
2015

2016
2016

2017  Ende Eichintervall - Austausch 2017
 Ende Eichintervall - Austausch 2018

 
Hinweis

Alle Wasser- und Wärmezähler, bei denen die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, gelten als nicht geeicht; sie dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung nicht geeichter Messgeräte gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.225 € gegenüber demjenigen geahndet werden kann, den die Pflicht zur Eichung trifft.
 
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